Stand: 30. November 2025
(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge der M. Paffrath oHG („wir") mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Werk- und Lohnverträgen).
(2) Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Mündliche Abreden, Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeitenden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(4) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(5) Angaben und Abbildungen in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(1) Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW), ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Umsatzsteuer.
(2) Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Der Mindestbestellwert beträgt 75,00 € netto, im Lohnbereich wiederum 40,00 € netto.
(3) Wird die Ware verpackt geliefert, berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, sofern sie uns frachtfrei innerhalb angemessener Frist zurückgegeben werden.
(4) Ändern sich nach Vertragsschluss, frühestens jedoch zwei Monate danach, nachweislich wesentliche Kostenfaktoren (z. B. Lohn-, Material- oder Energiekosten), sind wir berechtigt, die Preise im angemessenen Verhältnis zu ändern. Auf Verlangen werden wir dem Besteller die Änderungen nachweisen.
(1) Zahlungen sind entsprechend den auf der Rechnung angegebenen Zahlungszielen zu leisten; mangels abweichender Vereinbarung sofort netto.
(2) Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (§ 321 BGB), sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie noch nicht fällige Forderungen sofort fällig zu stellen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis bestehen nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW Remscheid).
(2) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn die Versand- oder Abholbereitschaft gemeldet ist.
(3) Teillieferungen sind zumutbar und dürfen gesondert berechnet werden.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten auf den Besteller über – auch bei frachtfreier oder frei-Haus-Lieferung.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Umstände (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien) verlängern die Lieferfristen angemessen. Wird eine Vertragsdurchführung dadurch unzumutbar, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
(6) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(7) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu ± 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Der Gesamtpreis ändert sich entsprechend dem tatsächlichen Lieferumfang.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber an uns ab.
(3) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den anderen Waren.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(1) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).
(3) Ist eine Abnahme oder Erstmusterprüfung vereinbart, sind Mängel, die hierbei hätten erkannt werden können, nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen.
(4) Wir leisten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(5) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Ware und der Bedeutung des Mangels zumutbar sind. Kosten des Aus- und Einbaus sind ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben.
(6) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie oder im Falle zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz).
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(1) An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Stellt der Besteller Unterlagen, Modelle oder Zeichnungen zur Verfügung, haftet er dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung aufgrund solcher Rechte untersagt, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Besteller stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(1) Der Besteller verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Unterlagen, Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter und beauftragte Subunternehmer.
(3) Die Geheimhaltungspflicht endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung und entfällt, soweit Informationen allgemein bekannt oder dem Besteller bereits rechtmäßig bekannt waren.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Remscheid.
(2) Gerichtsstand ist Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die nachfolgenden ergänzenden Bedingungen gelten für sämtliche Lohnarbeiten (z. B. Sandstrahlen, Kunststoffpulverbeschichten, Entlacken), die von der M. Paffrath oHG ausgeführt werden.
(1) Diese ergänzenden Bedingungen gelten für sämtliche Lohnarbeiten (z. B. Sandstrahlen, Kunststoffpulverbeschichten, Entlacken), die von der M. Paffrath oHG (nachfolgend „Auftragnehmer") ausgeführt werden.
(2) Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB). Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer zulässig sind, sind diese entsprechend gekennzeichnet.
(3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der M. Paffrath oHG, soweit sie nicht diesen Regelungen widersprechen.
(1) Die vom Kunden zur Bearbeitung übergebenen Waren werden vorbehaltlich einer Prüfung angenommen.
(2) Der Lieferung ist ein Auftragsschreiben oder Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen: Bezeichnung, Stückzahl, gewünschte Farbe / RAL-Ton, Abmessungen, ggf. besondere Anforderungen.
(3) Liegen keine besonderen Anweisungen vor, erfolgt die Bearbeitung nach bestem fachlichem Ermessen.
(4) Hohlkammerprofile und derartige Konstruktionen sind durch den Kunden mit Bohrungen oder Öffnungen für den Durchlauf der Vorbehandlungsmedien zu versehen. Erforderliche Nacharbeiten hierfür werden nur nach Rücksprache und auf Kosten des Kunden durchgeführt.
(5) Die angegebenen Preise gelten für saubere, beschichtungsfähige Oberflächen gemäß DIN EN 13438 oder gleichwertigen Standards. Zusatzleistungen (z. B. Bohren von Aufhängebohrungen, Entfernen von Kleberesten, aufwändige Entfettung, Abkleben von Flächen) werden gesondert berechnet.
(6) Bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanischverzinkten-, sowie Gußteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) kann es durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen zu Bläschenbildung kommen.
(7) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass beim Sandstrahlen, Beschichten sowie Beizen Deformierungen oder Zerstörungen entstehen und sandgestrahlte Flächen binnen kurzer Zeit – etwa infolge Luftfeuchtigkeit – wieder rosten können. Sandgestrahlte Gegenstände werden daher höchstens für die Dauer von drei Monaten nach Auftragserteilung auf Kosten des Kunden eingelagert oder auf dessen Wunsch und Kosten an diesen übersandt.
(1) Für Mängel gilt die gesetzliche Gewährleistung.
(2) Für Schäden haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall jedoch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder Schäden infolge von Materialfehlern, Altbeschichtungen oder konstruktiven Mängeln (z. B. Spaltkorrosion, Überlappungen), wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Bei galvanisch oder feuerverzinkten, eloxierten, gegossenen, entlackten oder hitzeempfindlichen Teilen wird keine Haftung für Formveränderungen, Risse oder Bläschen übernommen, soweit diese auf die Materialeigenschaften zurückzuführen sind.
(5) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt oder Abholung anzuzeigen; bei Unternehmern gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
(6) Nach begonnener Weiterverarbeitung gilt die Ware als abgenommen, soweit kein verdeckter Mangel vorliegt.
(1) Wird ein bereits übergebenes Werkstück nicht bearbeitet, weil der Kunde den Auftrag entzieht oder nicht erteilt, werden dem Kunden die bis dahin entstandenen Aufwendungen (z. B. Disposition, Transport, Lagerung, Arbeitsvorbereitung) berechnet.
(2) Bei Verbrauchern erfolgt die Berechnung nur, soweit ein angemessener Nachweis über die entstandenen Kosten erbracht wird.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Für Verträge mit Unternehmern ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Remscheid. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch diejenige ersetzt, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst nahekommt; im Übrigen gilt das dispositive Recht.
M. PAFFRATH OHG
Weberstraße 5
42899 Remscheid
Deutschland
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRA 16115
USt-IdNr.: DE121576334